Jugendordnung

                         
       Jugendordnung des SC 80 Porta

 

    § 1    Jugendordnung

    Die Jugendordnung ist Teil der Satzung des SC 80 Porta. Durch sie werden die Belange der
    Schwimmjugend geregelt.

     § 2    Mitglieder

    Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen (unter 18 J.) sowie die gewählten und
    berufenen   Mitglieder der Jugendabteilung (Vereinsjugendausschuss)

    § 3    Aufgaben

    Aufgaben:
                - Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

    -         Förderung der regelmässigen gesundheitlichen Überwachung

    -         Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der modernen Gesellschaft und Vermittlung
    der Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.

    -         zeitgemäße Jugendarbeit

    -         ausserfachliche Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, dem Elternhaus, der Schule
    und allen übrigen Bildungs- und Erziehungsinstitute
        

    § 4    Organe

                Organe der Jugendabteilung sind:

    -         die Jugendvollversammlung

    -         der Vereinsjugendausschuss    

    § 5    Aufgaben der Jugendvollversammlung

    Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Ihre Aufgaben sind
    insbesondere:

    -         Annehmen der Berichte von Jugendwart(in) und Vereinsjugendausschuss

    -         Festlegung der Richtlinien für den Jugendausschuss

    -         Entlastung und Wahl der Jugendausschussmitglieder

    -         Wahl des Jugendwartes(in) (bedarf der Bestätigung der Jahreshauptversammlung)

    -         Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    § 6    Stimmrecht

    Die Jugendvollversammlung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und dem
    Vereinsjugendausschuss. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen ab 10 Jahren und der   
    Vereinsjugendausschuss. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

     § 7    Jugendvollversammlungen

    Die Jugendvollversammlung (Ordentliche) findet einmal im Jahr statt, nach Möglichkeit sechs
    Wochen vor der Vereinjahreshauptversammlung. Anträge zur Jugendvollversammlung sind
    min. eine Woche vorher an den Jugendwart(in)  zu richten (schriftlich).
    Auf Antrag der Jugendvollversammlung oder des Jugendwartes(in), ist vom Jugendwart(in) eine 
    ausserordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von 14 Tagen, bei einer Ladefrist von7
    Tagen, einzuberufen.

    § 8    Beschlüsse

    Beschlüsse der Jugendvollversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden  
    Stimmberechtigten (Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt) . Änderungen der
    Jugendordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Jugendlichen des
    Vereins  oder der zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten der Jugendvollversammlung,
    zudem ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung notwendig. Wahlen bedürfen einer
    einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten der Jugendvollversammlung.

     § 9    Geschäftsordnung

    Die Geschäftsordnung des SC 80 Porta ist bei der Abhaltung der Jugendvollversammlung
    sinngemäss anzuwenden. Vorstandsmitglieder sind zu der Jugendvollversammlung einzuladen. 

     § 10  Veinsjugendausschuss

                der Vereinsjugendausschuss besteht aus bis zu 7 Mitgliedern

    -         Der Jugendwartin

    -         Der Jugendwart

    -         Aktivensprecherin

    -         Aktivensprecher

    -         drei weitere Vereinsmitglieder

    Der Vereinsjugendausschuss wird entsprechend der Vorstandswahl alle zwei Jahre gewählt

     § 11  Vertretung

    Die Jugend des SC 80 Porta verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr
    zufliessenden Mittel. Jugendwartin und Jugendwart sind Mitglieder des Vorstandes Die
    Schwimmjugend wird durch die Jugendwarte vertreten. Die Rangfolge wird durch die
    Jugendvollversammlung bestimmt. Jugendwart und Jugendwartin vertreten den Verein
   entsprechend den Beschlüssen des Jugendausschusses

    § 12  Aufgaben des Vereinsjugendausschuss

    Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben entsprechend der Jugendordnung,
    der Vereinssatzung, sowie den Beschlüssen der Jugendvollversammlung. Er ist für seine
    Beschlüsse der Jugendvollversammlung und der Jahreshauptversammlung verantwortlich.
    Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt (Einladung durch Jugendwart(in)).
    Bei bedarf bildet der Jugendausschuss Arbeitsgruppen (mit Vereinsmitgliedern)

 

 

Stand 22.03.06