|
Jugendordnung |
Jugendordnung des SC 80 Porta
§ 1 Jugendordnung
Die
Jugendordnung ist Teil der Satzung des SC 80 Porta. Durch sie werden die Belange
der
Schwimmjugend geregelt.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen (unter 18 J.) sowie die
gewählten und
berufenen Mitglieder der Jugendabteilung
(Vereinsjugendausschuss)
§ 3 Aufgaben
Aufgaben:
- Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Förderung der regelmässigen gesundheitlichen Überwachung
-
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der modernen
Gesellschaft und Vermittlung
der Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.
- zeitgemäße Jugendarbeit
-
ausserfachliche Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, dem
Elternhaus, der Schule
und allen übrigen Bildungs- und Erziehungsinstitute
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
- die Jugendvollversammlung
- der Vereinsjugendausschuss
§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die
Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Ihre Aufgaben
sind
insbesondere:
- Annehmen der Berichte von Jugendwart(in) und Vereinsjugendausschuss
- Festlegung der Richtlinien für den Jugendausschuss
- Entlastung und Wahl der Jugendausschussmitglieder
- Wahl des Jugendwartes(in) (bedarf der Bestätigung der Jahreshauptversammlung)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 6 Stimmrecht
Die
Jugendvollversammlung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und dem
Vereinsjugendausschuss. Stimmberechtigt sind alle
Jugendlichen ab 10 Jahren und der
Vereinsjugendausschuss. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 7 Jugendvollversammlungen
Die
Jugendvollversammlung (Ordentliche) findet einmal im Jahr statt, nach
Möglichkeit sechs
Wochen vor der Vereinjahreshauptversammlung. Anträge zur
Jugendvollversammlung sind
min. eine Woche vorher an den Jugendwart(in) zu richten
(schriftlich).
Auf Antrag der Jugendvollversammlung oder des Jugendwartes(in),
ist vom Jugendwart(in) eine
ausserordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von 14
Tagen, bei einer Ladefrist von7
Tagen, einzuberufen.
§ 8 Beschlüsse
Beschlüsse der Jugendvollversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
anwesenden
Stimmberechtigten (Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt) . Änderungen der
Jugendordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der
stimmberechtigten Jugendlichen des
Vereins oder der zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten
der Jugendvollversammlung,
zudem ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung
notwendig. Wahlen bedürfen einer
einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten der
Jugendvollversammlung.
§ 9 Geschäftsordnung
Die
Geschäftsordnung des SC 80 Porta ist bei der Abhaltung der Jugendvollversammlung
sinngemäss anzuwenden. Vorstandsmitglieder sind zu der
Jugendvollversammlung einzuladen.
§ 10 Veinsjugendausschuss
der Vereinsjugendausschuss besteht aus bis zu 7 Mitgliedern
- Der Jugendwartin
- Der Jugendwart
- Aktivensprecherin
- Aktivensprecher
- drei weitere Vereinsmitglieder
Der Vereinsjugendausschuss wird entsprechend der Vorstandswahl alle zwei Jahre gewählt
§ 11 Vertretung
Die
Jugend des SC 80 Porta verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr
zufliessenden Mittel. Jugendwartin und Jugendwart sind
Mitglieder des Vorstandes Die
Schwimmjugend wird durch die Jugendwarte vertreten. Die
Rangfolge wird durch die
Jugendvollversammlung bestimmt. Jugendwart und Jugendwartin
vertreten den Verein
entsprechend den Beschlüssen des Jugendausschusses
§ 12 Aufgaben des Vereinsjugendausschuss
Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben entsprechend der Jugendordnung,
der Vereinssatzung, sowie den Beschlüssen der
Jugendvollversammlung. Er ist für seine
Beschlüsse der Jugendvollversammlung und der
Jahreshauptversammlung verantwortlich.
Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt
(Einladung durch Jugendwart(in)).
Bei bedarf bildet der Jugendausschuss Arbeitsgruppen (mit
Vereinsmitgliedern)
Stand 22.03.06