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Die Vereinssatzung zur Jugendordnung |
1 Der 1980 gegründete Verein führt den Namen Schwimmclub 80 Porta (kurz: SC 80 Porta)..
2 Der Sitz des Vereins ist Porta Westfalica.
3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen und
führt den
Zusatz „e. V.“
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, der durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der
Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene
Mitglieder mit
aktivem
und passivem Wahlrecht.
2 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen regelt bei Bedarf die Ordnungsmaßnahmenverordnung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/der
Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3 Der Austritt erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres und muss ein
Monat zuvor
erklärt werden (siehe § 5 Abs. 3)
4 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen
die Interessen des
Vereins verstoßen hat.
5 Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach
einmaliger, erfolgloser
schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
6 Der Ausschluss erfolgt unverzüglich, wenn der Lastschrifteinzug
des Mitgliedbeitrags
wegen Widerspruch zurückgegeben wird.
7 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des
rechtlichen Gehörs zu gewähren. Das Recht gilt nicht für § 5 Absatz 5 und
§ 5 Absatz 6.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3 Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren.
4 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Kalenderjahr
abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14
Tage vor
der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch Aushang und durch
Einsatz
elektronischer Medien (E-Mail und Info auf der Internetseite)
3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vorstands oder
dessen Stellvertreter einreichen.
5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn nicht
mindestens die Hälfte + 1 Mitglied der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder keine Mitglieder des
Vorstands sind
(Beispiel: 7
anwesende stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, Mindestanzahl an
stimmberechtigten
Mitglieder für die Beschlussfähigkeit: 15 (7+7+1)
6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu
fällen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
mitgezählt.
7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
der
Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten
Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung
genehmigt
werden.
8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste
Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
g)Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren
Änderungen.
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der stellvertretenden Kassiererin
e) dem/der Jugendwart/in
f) dem/der stellvertretenden Jugendwart/in
g) dem/der Spartenleiter/in Schwimmen
h) dem/der Spartenleiter/in Wasserball
i) dem/der Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch vertreten durch dem/der
Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden.
3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der
Jugend
durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer gewählt ist.
4 Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre
5 Die Wahl hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens drei anwesende
stimmberechtigte
Mitglieder dies verlangen
6 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,
die
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.
7 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den
Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von
der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen
9 Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands
1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen
des
Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel.
2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.
1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
zwei
von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen
geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
1
Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Sporthilfe e.V. versichert. Eine
Entschädigung wird
nur im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen gewährt.
Darüber hinaus übernimmt
der Verein keine Haftung für bei der Ausübung des
Schwimmsports vorkommenden
Unfälle oder Schäden.
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes
fällt das Vermögen an eine wohltätige Organisation mit der Zweckbestimmung, dass
dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Organisationszwecks
verwendet werden darf.
2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.