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    Die Vereinssatzung

                                                             
zur Jugendordnung

    § 1 Name und Sitz 

                1 Der 1980 gegründete Verein führt den Namen Schwimmclub 80 Porta (kurz: SC 80 Porta)..

                2 Der Sitz des Vereins ist Porta Westfalica.

                3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen und führt den
                   Zusatz „e. V.“

    § 2 Zweck des Vereins

                1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
                    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
                    Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

                2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
                   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch
                   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

                 1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der
                 Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit
                 aktivem und passivem Wahlrecht.

                2 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen regelt bei Bedarf die Ordnungsmaßnahmenverordnung.

         § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

                1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

                2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
                  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

                3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der
                  Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

         § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

                1 Die Mitgliedschaft endet:
                   a) mit dem Tod des Mitglieds
                   b) durch Austritt des Mitglieds
                   c) durch Ausschluss aus dem Verein

                2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

                3 Der Austritt erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres und muss ein Monat zuvor
                  erklärt werden (siehe § 5 Abs. 3)

                4 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
                  Vereins verstoßen hat.

                5 Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach einmaliger, erfolgloser
                   schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

                6 Der Ausschluss erfolgt unverzüglich, wenn der Lastschrifteinzug des Mitgliedbeitrags
                   wegen Widerspruch zurückgegeben wird.

                7 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des
                   rechtlichen Gehörs zu gewähren. Das Recht  gilt nicht für § 5 Absatz 5 und § 5 Absatz 6.
                   Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

          § 6 Beiträge

                1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

                2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
                   Mitgliederversammlung festgelegt.

                3 Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

                4 Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

    § 7 Geschäftsjahr

               1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 8 Organe des Vereins

               1 Organe des Vereins sind:
                  a) die Mitgliederversammlung,
                  b) der Vorstand.

    § 9 Mitgliederversammlung

               1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

               2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
                  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Kalenderjahr abzuhalten.
                  Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor
                  der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
                  einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
                  wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
                  außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
                  Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch Aushang und durch Einsatz
                  elektronischer Medien (E-Mail und Info auf der Internetseite)

               3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

                4 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
                   Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstands oder
                   dessen Stellvertreter  einreichen.

               5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
                  beschlussfähig.
                 
Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn nicht mindestens die Hälfte + 1 Mitglied der
                  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder keine Mitglieder des Vorstands sind
                  (Beispiel: 7 anwesende stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, Mindestanzahl an
                  stimmberechtigten Mitglieder für die Beschlussfähigkeit: 15 (7+7+1)

                6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
                  abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
                  sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und
                  ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

                7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der
                   Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten
                   Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt
                   werden.

                 8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
                    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
                        Kalenderjahr
                    b) Feststellung der Jahresrechnung
                    c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
                    d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
                    e) Entlastung des Vorstandes
                    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
                    g)Wahl des Vorstandes
                    h) Bestätigung des Jugendvorstandes
                     i) Wahl der Kassenprüfer
                     j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

    § 10 Vorstand

                1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
                   a) dem/der Vorsitzenden
                   b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
                   c) dem/der Kassierer/in
                   d) dem/der stellvertretenden Kassiererin
                   e) dem/der Jugendwart/in
                   f) dem/der stellvertretenden Jugendwart/in
                  g) dem/der Spartenleiter/in Schwimmen
                  h) dem/der Spartenleiter/in Wasserball
                   i) dem/der Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit

                2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch vertreten durch dem/der
                   Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

                3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend
                   durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die
                   Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

                4 Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre

                5 Die Wahl hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens drei anwesende stimmberechtigte
                   Mitglieder dies verlangen

                6 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die
                   ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

                7 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und
                   leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
                   wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der
                   Vorstandsmitglieder verlangt wird.

                 8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder
                    anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

                9 Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands

    § 11 Jugend des Vereins

                 1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
                    Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

                2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von
                   der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

    § 12 Kassenprüfung

                 1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei
                    von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
                    Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

    § 13 Haftung

                 1 Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Sporthilfe e.V. versichert. Eine Entschädigung wird
                    nur im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen gewährt. Darüber hinaus übernimmt
                    der Verein keine Haftung für bei der Ausübung des Schwimmsports vorkommenden
                    Unfälle oder Schäden.

    § 14 Auflösung des Vereins

                 1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
                    fällt das Vermögen an eine wohltätige Organisation mit der Zweckbestimmung, dass dieses
                    Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Organisationszwecks
                    verwendet werden darf.

                2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.